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Gene-Facts GbR Science Park Saar
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Diplombiologe Wolfgang Altmeyer Dr. rer. nat. Ursula Loftin
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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
I. Allgemeines
Für alle unsere Angebote und Leistungen gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen, die einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages bilden. Abweichende und zusätzliche Vereinbarungen sind nur bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
Unser Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis. Durch die auch stillschweigende Annahme unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennt der Auftraggeber vielmehr unter Verzicht auf seine eigenen, unsere Bedingungen an.
II. Auftragsannahme
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst nach schriftlicher Auftragserteilung und vorbehaltlich einer Machbarkeitsprüfung zustande. Eine schriftliche Auftragsbestätigung wird dem Kunden auf Wunsch ausgestellt. Änderungen des
Auftrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich, soweit nicht eine andere Währung vereinbart ist, in Euro. Zusätzlich stellen wir Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe in Rechnung. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung bis zu 25% der bestätigten Kosten
in Rechnung zu stellen. Dieser Betrag ist bei Erhalt der Auftragsbestätigung sofort und ohne Abzug fällig.
Wir sind berechtigt vom Auftraggeber nach Fortschritt der geleisteten Arbeiten Abschlagszahlungen zu fordern. Abschlagszahlungen
und die Schlußrechnung sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsrückstand, können wir nach einmaliger Mahnung Kosten von pauschal 10,00 Euro für weitere
Mahnungen sowie Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt unberührt.
IV. Pflichten des Auftraggebers bei der Anlieferung von Proben
Der Auftraggeber ist für die einwandfreie Anlieferung der zu Begutachtung übersandten Proben verantwortlich. Die Proben müssen in einem Zustand sein, der die Auftragsdurchführung ohne weiteres ermöglicht. Ist aus den oben
genannten Gründen die Durchführung des Auftrages nicht möglich oder erheblich erschwert, trägt der Auftraggeber die dadurch entstandenen Kosten.
V. Probenmaterial
Vom Auftraggeber eingesandte Proben bzw. von uns genommene Proben gehen, soweit für die Auftragsdurchführung notwendig, in unser Eigentum über. Vom Auftraggeber gelieferte Proben werden homogenisiert und daraus repräsentative Teilproben für die
Untersuchung entnommen. Von der homogenisierten Probe wird eine Rückstellprobe für mindestens 3 Monate aufbewahrt. Sollen
nicht homogenisierte Proben rückgestellt werden, muß der Auftraggeber dies schriftlich anfordern. Nicht benötigtes Probenmaterial
kann an den Auftraggeber zurückgesandt oder entsorgt werden. Der Auftraggeber trägt die daraus entstandenen Kosten.
VI. Lieferung
Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigen. Die Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung unabhängig hiervon jedoch erst, wenn die Proben in der erforderlichen
Qualität vorliegen. Unvorhersehbare Ereignisse wie höhere Gewalt, Liefer- oder Transportverzögerungen oder Arbeitskämpfe entbinden uns für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung, soweit sie nicht von uns zu
vertreten ist.
Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Falls die Störung länger als 6 Monate dauert, können beide
Parteien vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bestehen soweit nicht.
VII. Gewährleistung bei Gutachten und Analysen
Wir wickeln die Aufträge nach dem jeweils gültigen Stand der Wissenschaft und Technik bzw. dem den jeweiligen Aufträgen
ausdrücklich zugrunde gelegten Standard ab. Eine Haftung für den Erfolg kann nicht übernommen werden. Dies gilt, sofern
Unteraufträge vergeben wurden, auch für die Unterauftragnehmer. Einwendungen gegen das Prüfergebnis sind innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab Zugang beim Auftragnehmer, zulässig.
Erhebt ein Auftraggeber gegen unser Prüfergebnis Einwendungen, so wird das Ergebnis überprüft. Wir sind berechtigt, die Prüfung
durch Dritte durchführen zu lassen. Bei Bestätigung des beanstandeten Ergebnis trägt der Auftraggeber die Kosten der
Wiederholungsprüfung. Anderenfalls wird das Ergebnis kostenlos berichtigt. Die Wiederholungsprüfung kann nur durchgeführt
werden, wenn der Zustand der Probe oder des zu beprobenden Gutes eine solche Nachprüfung ermöglicht. Wir haften für nachweislich verursachte Schäden nur im Rahmen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Die Haftpflicht beschränkt sich auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens der durch Handlungen oder Unterlassungen im
Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrages verursacht worden ist. Er ist auf die Höhe des Auftragswerts begrenzt.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere entgangener Gewinn, sind ausgeschlossen, soweit nicht in diesen Bedingungen anders
bestimmt ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter im Falle uneingeschränkter oder
eingeschränkter Weiterverwendung von Gutachten, Prüfungsergebnissen oder Berichten freizustellen. Die Ansprüche des
Auftraggebers wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Auftrages sowie die Ansprüche wegen Schadensersatz verjähren nach 6 Monaten.
VIII. Haftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als im Abschnitt VII ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen.
IX. Urheberrecht
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur nach unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung zugänglich gemacht werden. Der Auftraggeber muss bei
auftragsgemäß angefertigten Gutachten, auch Teilen davon, vor der Weitergabe an Dritte oder Veränderungen des Textes die schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers einholen.
X. Geheimhaltung
Wir verpflichten uns, weder Gutachten, Teile davon, noch Tatsachen oder Unterlagen in Zusammenhang mit dem Auftrag, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zu Geheimhaltung gilt für alle offenkundigen Tatsachen und
über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
XI. Gerichtsstand, Anwendung deutschen Rechts
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten ist Saarbrücken, sofern der Vertrag mit einem Vollkaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen abgeschlossen wurde. Dies gilt ebenso,
wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder eine Partei nach Vertragsabschluss den gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Deutschen Zivilprozessordnung verlegt. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen.
XV. Teilunwirksamkeit
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des übrigen Vertrages unwirksam sein, so werden die restlichen Bestimmungen nicht berührt. Jeweils an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die Bestimmung, die der
unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis entspricht oder am nächsten kommt.
Stand: 01. Januar 2008
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